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IBRRS 2020, 0779
Wie ist das Planungskonzept einer Konzentrationszonenplanung auszuarbeiten?

OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 - 2 C 341/18

1. Zur Antragsbefugnis eines Windenergieanlagenbetreibers im Normenkontrollverfahren betreffend eine Konzentrationszonenplanung durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde und zum Erfordernis der Beschränkung des Antrags auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit (hier etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 4 CN 3.18 –, BRS 86 Nr. 33, BauR 2019, 813 = IBRRS 2019, 0567).*)

2. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan und seine in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene öffentliche Bekanntmachung sind bundesrechtlich weder zwingende Voraussetzung für das Betreiben des Aufstellungsverfahrens noch für die Wirksamkeit des späteren Plans.*)

3. Das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) erfordert bei einer gemeindlichen Konzentrationszonenplanung ein schlüssiges, auf den gesamten Außenbereich der jeweiligen Gemeinde zu erstreckendes Gesamtkonzept, wenn die planerische Entscheidung die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll. Die gemeindliche Entscheidung muss sowohl deutlich machen, von welchen Erwägungen die jeweiligen positiven Standortzuweisungen getragen werden, als auch darüber Auskunft geben, welche Gründe es im konkreten Planungsfall rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.*)

4. Das Planungskonzept einer Konzentrationszonenplanung ist abschnittsweise auszuarbeiten. Dabei sind in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen, und aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) auszugliedern. Insoweit ist eine bewusste Unterscheidung in "harte" und "weiche" Tabuzonen vorzunehmen und zu dokumentieren. „Harte“ Tabuzonen kennzeichnen Teile des Gemeindegebiets, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, weil sie "schlechthin" ungeeignet und deswegen auch einer Abwägung zwischen den für eine Windenergienutzung und dagegen sprechenden Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB generell entzogen sind. Unter „weichen“ Tabuzonen sind dagegen Bereiche des Plangebiets zu verstehen, in denen nach dem Willen der Gemeinde auf der Ebene der Abwägung aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll".*)

5. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind anschließend zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, indem die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechenden öffentlichen Belange mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Das Ergebnis der Planung muss daher der Windenergienutzung "substantiell Raum verschaffen".*)

6. Wird dieses Ziel verfehlt, sind auch die sogenannten „weichen“ Tabukriterien, das heißt die Bereiche des Gemeindegebiets, in denen „nach dem Willen der Gemeinde“ auf der Ebene der Abwägung, aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden soll, erneut in die Betrachtung einzubeziehen, kritisch zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit und Tauglichkeit hin zu betrachten. Allgemein darf eine Gemeinde Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern.*)

7. Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie „substanziell Raum schafft“, lässt sich nicht abstrakt, das heißt losgelöst von den Gegebenheiten der konkreten Gemeinde nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt. Zu ihrer Beantwortung bedarf es vielmehr einer wertenden Beurteilung des Einzelfalls unter Einbeziehung insbesondere der sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, beispielsweise der Windhöffigkeit, im Einzelnen ergebenden Handlungsspielräume der jeweiligen Gemeinde.*)

8. Stellt sich später, etwa im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens heraus, dass eine im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone aus zwingenden Gründen, beispielsweise artenschutzrechtlichen Hindernissen, nicht für eine Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung steht, bietet das der Gemeinde Anlass für eine erneute Abwägungsentscheidung.*)

9. Weil das Abwägungsgebot von der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die Entwicklung eines „schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts“ fordert, lässt sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen auch durchsetzen. Insoweit bedingen sich die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen gegenseitig, weil der Ausschlussbereich vom Gesetzgeber (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) negativ über die Konzentrationsflächen definiert wird.*)

10. Sofern die Gemeinde der Auffassung ist, es sei im Hinblick auf die örtlichen Besonderheiten nicht möglich, eine der Windenergie „substantiell Raum gebende“ Planung zu beschließen, muss sie sich auf den Versuch beschränken, die Zulassung von Windenergieanlagen im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 BauGB) im Einzelfall zu „steuern“.*)

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