OVG Saarland, Beschluss vom 08.04.2021 - 2 B 24/21
1. Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.*)
2. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO-SL nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO-SL errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen.*)
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