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IBRRS 2021, 2061
Konstruktiv integrierte Garagen sind keine „rückwärtigen Gebäude“!

OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 - 2 A 351/20

1. Die Anforderungen des § 6 LBO-SL an die "Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken" gehören nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO-SL nicht zum dort aufgeführten Entscheidungsprogramm der Baugenehmigungsbehörden im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde kann die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung im Sinne der §§ 5 und 6 LBO-SL aber über den § 73 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LBO-SL zum Entscheidungsgegenstand ihrer Entscheidung über den Bauantrag machen.

2. Der saarländische Gesetzgeber verlangt - wie die Bezugnahme im die äußere Erschließung regelnden § 5 Abs. 1 LBO-SL auf das "Grundstück" zeigt - nicht, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 12 LBO-SL öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschluss vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 -, BRS 69 Nr. 140 = IBRRS 2006, 2024, zu den gleichlautenden Vorläuferbestimmungen in den §§ 5 LBO-SL 1996/2004).*)

3. Konstruktiv an der Rückseite in ein Wohnhaus integrierte Garagen, die mit diesem sowohl eine funktionale als auch eine bauliche Einheit bilden, sind nicht als ein eigenes "rückwärtiges Gebäude" im Verständnis der § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO-SL einzuordnen und unterliegen daher nicht den dort geregelten erweiterten Anforderungen an die Zugänglichkeit. Insoweit lässt sich auch nicht aus einem "Regelungszusammenhang" mit dem § 5 LBO-SL ein gesteigertes Sicherungserfordernis für die Zufahrt zu den an der Rückseite des Wohnhauses befindlichen Garagen durch eine Baulasteintragung (§ 2 Abs. 12 LBO-SL) herleiten.*)

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