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IBRRS 2019, 1337
In einem Wohngebiet dürfen maximal zwei große Hunde gehalten werden!

OVG Saarland, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18

1. Stellt die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde über den Verweis auf das die sogenannten "formelle Illegalität" einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei Erlass einer Nutzungsuntersagung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO-SL 2015 tragend auf materielle baurechtliche Gesichtspunkte, also eine fehlende (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, ab, so erweitert das die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens dieser von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung.*)

2. Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.*)

3. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass objektive, durch tatsächliche Feststellungen belegte Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen insoweit überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, dagegen einzuschreiten. Dem Einwand des Pflichtigen, die Tiere - im konkreten Fall bis zu 10 Hunde eines "Huskyrudels" - hielten sich auf seinem Grundstück lediglich "zu Besuch" auf, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.*)

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