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IBRRS 2021, 2295
Kein Einfamilienhaus im Außenbereich!

OVG Saarland, Urteil vom 02.07.2021 - 2 A 110/20

1. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.*)

2. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.*)

3. Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.*)

4. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.*)

5. Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.*)

6. Das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Hiervon ist auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. Dabei genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben genehmigt würde, weil damit ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.*)

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