OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - 8 E 10109/21
1. Bei der Ausfüllung des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500 Euro bis 15.000 Euro ist im "Normalfall" ein mittlerer Streitwert von 10.000 Euro anzunehmen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19, IBRRS 2021, 0624).*)
2. Die behauptete Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn ist kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts.*)
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