OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2020 - 8 A 11789/19
1. Ein Bauantrag darf nicht bereits mangels Vorlage eines (gutachterlichen) Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr abgelehnt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde mangels hinreichender Feststellungen zu Anhaltspunkten für eine konkrete Baumwurfgefahr zur Anforderung eines solchen Nachweises nicht berechtigt war.*)
2. Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind. Dazu bedarf es einer prognostischen Entscheidung, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, dass eine Benutzbarkeit der Abwasseranlagen bis zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit (= Fertigstellung) des Bauvorhabens gegeben sein wird.
Volltext