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IBRRS 2020, 3296
Kommunales Einvernehmen erteilt: Planungsbefugnis nicht verloren!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - 8 B 1344/20

1. Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist.

2. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.

3. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.

4. Die Gemeinde verliert ihre Planungsbefugnis nicht, wenn sie auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage ihr Einvernehmen erteilt oder wenn es nach Ablauf von zwei Monaten als erteilt gilt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03, IBRRS 2004, 0923).

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