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IBRRS 2021, 2296
Berechnungsmethode nach Interimsverfahren: Bodendämpfung entfällt!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2021 - 8 A 500/20

1. Aus dem Ergebnis einer Abnahme- oder Überwachungsmessung kann grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Prognose geschlossen werden. Zudem würde ein etwaiger Fehler bei der Durchführung einer Abnahmemessung nicht die Richtigkeit der Immissionsprognose in Frage stellen. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden.

2. Eine Immissionsprognose hat den höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel in den Blick zu nehmen. Anlagenbetriebszeiten mit dem lautesten Betriebszustand sind regelmäßig im möglichen Volllastbetrieb zu erwarten, für den entsprechende Windgeschwindigkeiten Voraussetzung sind. Ein Volllastbetrieb und Inversionswetterlagen schließen sich gegenseitig aus.

3. Bei der Berechnungsmethode nach dem sog. Interimsverfahren entfällt die Bodendämpfung generell.

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