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IBRRS 2020, 2548
Auch privilegierter Kinderlärm ist abwägungserheblich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - 7 D 24/18

1. Geräusche spielender Kinder sind keine schädliche Umwelteinwirkung, sondern ein zumutbarer Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung. Es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner für Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen, Ballspielplätzen oder auch Schulhöfen ausgehen.

2. Dies bedeutet jedoch nicht, dass privilegierter Kinderlärm bei der Aufstellung eines Bebauungsplans von vorneherein nicht abwägungserheblich wäre, sondern er bestimmt unmittelbar nur die durch den Begriff "schädliche Umweltauswirkung" markierte Zumutbarkeitsgrenze.

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