OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2022 - 7 B 940/22
1. Die einer Bauvoranfrage zugrunde liegende "Bitte um planungsrechtliche Prüfung" klammert die regelmäßig zum Prüfungsumfang gehörende Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus.
2. Eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation eines an einer wenig befahrenen Nebenstraße liegenden Grundstücks ergibt sich nicht daraus, dass an bestimmten Stellen kein Begegnungsverkehr möglich ist. Ein auch durch vorausschauendes Fahren und eventuelles Abwarten in seltenen Fällen nicht zu vermeidendes Zurücksetzen ist dem Grundstückseigentümer zumutbar.
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