OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 B 569/22
1. Fehlt es an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, ist es nicht unverhältnismäßig, eine Stilllegungsverfügung zu erlassen anstatt die Baugenehmigung zu erteilen.
2. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO-NW besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel das mildeste Mittel.
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