OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2019 - 7 B 1263/18
1. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert erkennen kann.
2. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist.
3. Ein Denkmaleigentümer kann die Baugenehmigung eines Nachbarvorhabens nur anfechten, wenn der Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.
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