OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2021 - 7 B 126/21
1. Voraussetzung für das Vorliegen eines betriebsbezogenen Wohnens von Betriebsleitern bzw. Betriebsinhabern ist zwar nicht die zwingende Erforderlichkeit des Wohnens auf dem Betriebsgelände, es muss aber aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein.
2. Bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
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