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IBRRS 2022, 3349
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Kenntnis und Hinnahme ist keine aktive Duldung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2022 - 2 B 947/22

1. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. aktiven Duldung, bei der die Baubehörde an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Baubehörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

2. Auch wenn die – jahrelange – Nutzung eines baurechtswidrigen Gebäudes bei der Bevölkerung einschließlich des Bürgermeisters sowie Rats- und Verwaltungsmitgliedern allgemein bekannt ist und das Grundstück mit Kenntnis der Baubehörde an die öffentliche Wasser- und Abwasserleitung angeschlossen und mit einer Hausnummer versehen worden ist, kann nicht von einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Die bloße Kenntnis und Hinnahme des illegalen Zustands durch die Baubehörde begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.

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