OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021 - 2 B 241/21
Die Vermietung einer Wohnung „an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste/Monteure/Geschäftsreisende“ stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zu der allein genehmigten Wohnnutzung dar.
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