OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2021 - 2 B 1447/21
1. Für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die sich schon auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen lässt, ist es unerheblich, dass der Bauwillige zwecks Legalisierung zwischenzeitlich „Kontakt mit dem Forstamt und der Unteren Landschaftsbehörde" aufgenommen hat. Eine auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützte Untersagungsverfügung kann allenfalls dann unverhältnismäßig sein, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich zu genehmigen ist.
2. Der Betrieb eines Sägewerks unterfällt nicht der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Forstwirtschaft.
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