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IBRRS 2020, 3582
Fehlender Standsicherheitsnachweis begründet keine Nachbarrechtsverletzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2020 - 2 B 1263/20

1. Ein Abstellraum ist ein Raum, der zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken genutzt werden oder die vorübergehend bzw. auf Dauer keinen Nutzungszweck erfüllen. Die Nutzung des Raums muss ausschließlich in dem Abstellen der Gegenstände liegen.

2. Der fehlende Nachweis zur Standsicherheit begründet keine Nachbarrechtsverletzung der Baugenehmigung.

3. Eine Ausnahme davon kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfungspflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste.

4. Ein elektronisch zurückgesandtes Empfangsbekenntnis erbringt als (privates) elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.

5. Der Rechtsanwalt ist entsprechend verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten.

6. Die Beweiswirkung des ausgewiesenen Zustellungsdatums kann unter bestimmten Voraussetzungen entkräftet werden. An den - grundsätzlich zulässigen - Nachweis eines falschen Datums sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Angaben könnten richtig sein.

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