OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2021 - 2 A 255/20
1. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an.
2. Auch bei einer Bebauung mit 18 Wohngebäuden ist nicht zwingend von einer organischen Siedlungsstruktur bzw. einem Ortsteil auszugehen.
3. Kindertagesstätten für Kinder bis zu drei Jahren mit maximal neun Betreuungsplätzen sind in ihrer Betreuungsfunktion – selbst in einem kleinkindgerechten Naturbezug – nicht zwingend auf den Außenbereich angewiesen und stellen dort eine wesensfremde Nutzung dar.
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