OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2021 - 2 A 1218/21
Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO-NW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wie viele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.*)
Volltext