OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2022 - 10 B 980/22
Ein möglicher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart kann nur verletzt sein, wenn das Vorhaben seiner Art nach in dem Baugebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Ob eine planungsrechtliche Ausnahme tatsächlich erteilt worden ist, ist insoweit ebenso unerheblich wie mögliche Rechtsfehler bei ihrer Erteilung.
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