OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2020 - 10 B 201/20
1. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten ist auch in einem bisher mehrheitlich durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Wohngebiet den Eigentümern der dortigen Grundstücke ohne Weiteres zuzumuten.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn es beispielsweise zu einer die Nachbargrundstücke betreffenden unzumutbaren Verschattung, zu nicht hinnehmbaren Einsichtsmöglichkeiten beziehungsweise zu einer unverträglichen Verringerung des Sozialabstands kommen oder von einer solchen Bebauung eine erdrückende Wirkung ausgeht.
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