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IBRRS 2021, 1202
Ermittlung einer Vorbelastung: Auch nur geplante Vorhaben sind einzubeziehen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021 - 10 A 899/20

1. Der Nachbar hat es hinzunehmen, dass der frühere Eigentümer des Nachbargrundstücks dieses geteilt und veräußert hat und seine Rechtsnachfolger ihre Grundstücke entsprechend der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung baulich ausnutzen.

2. Der Nachbar kann nicht verlangen, dass die Nachbargrundstücke nach der Teilung nur so bebaut werden, dass Beeinträchtigungen für sein Grundstück so weit wie möglich unterbleiben.

3. Auch wenn danach für den Fall, dass ein geplantes Vorhaben auf ein bereits vorhandenes Vorhaben trifft, der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungen beziehungsweise ihrer jeweiligen Verwirklichung für das Maß des Zumutbaren besondere Bedeutung zukommen kann, gilt dies in erster Linie nur für die Bestimmung des Schutzniveaus bei Emissionskonflikten im Zusammenhang mit einer an den vorhandenen Baubestand heranrückenden neuen Bebauung, wenn dadurch unterschiedliche und potenziell unverträgliche Nutzungsarten in einer bisher nicht gegebenen Weise aufeinanderstoßen.

4. Bei der Ermittlung einer Vorbelastung sind auch solche baulichen Anlagen, die der Bebauung des vorbelasteten Grundstücks zeitlich nachgefolgt sind, regelmäßig einzubeziehen, wenn mit ihrer Errichtung in der jeweiligen Grundstückssituation konkret zu rechnen war.

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