OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024 - 10 A 875/21
1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit.*)
2. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.*)
3. Der Begriff der Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO-NW ist nicht auf Gebäude beschränkt.*)
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