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IBRRS 2020, 3291
Wann "dient" eine Gaststätte der Gebietsversorgung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - 10 A 2111/15

1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Baugebiet.

2. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind.

3. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher jeder, dessen Grundstück in einem festgesetzten Baugebiet liegt, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern.

4. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend, aber für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu ermitteln. Indizien hierfür können die gebietsangemessene Betriebsgröße, die sonstige Beschaffenheit und der Zuschnitt des Betriebs, die Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung sein.

5. Eine Gaststätte dient nicht schon dann im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie in untergeordnetem Maß auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden Wohngebiets zielt, sondern muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein.

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