OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 16.08.2019 - 7 D 5/18
1. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
2. Zu den Belangen, die die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen hat, gehören auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
3. Maßgeblich für den Denkmalwert ist in erster Linie der Inhalt der Eintragung in die Denkmalliste und die der Eintragung beigefügte Begründung.
Volltext