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IBRRS 2019, 3735
Kein Schutz vor Lärmimmissionen nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Anlagen?

OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 16.08.2019 - 7 A 1276/18

1. Die TA Lärm findet auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen keine Anwendung.

2. Von Lärmimmissionen nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Anlagen Betroffene müssen nicht jegliche Lärmbelastung - unabhängig von Immissionsrichtwerten - hinnehmen. Die Zumutbarkeit solcher Anlagen der Landwirtschaft für die Nachbarschaft ist anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen.

3. Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann auch durch zutreffende Zielwerte gewährleistet werden. Das setzt voraus, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

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