OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2019 - 15 KF 10/18
Torfabbauflächen, die kraft bestandskräftiger Verfügung im Anschluss an den Torfabbau für Naturschutzzwecke herzurichten sind, können dem Grunde nach als ländlicher Grundbesitz i. S. d. § 1 FlurbG in das Gebiet einer vereinfachten Flurbereinigung einbezogen werden.*)
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