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IBRRS 2021, 1411; IMRRS 2021, 0543; IVRRS 2021, 0234
Änderung oder Aufhebung beantragt: Veränderter Umstand muss entscheidungserheblich sein!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 ME 197/19

1. Ein erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der nunmehr geltend gemachte veränderte Umstand für die vorangehende Entscheidung entscheidungserheblich gewesen ist. Ist die aufschiebende Wirkung einer Klage eines Umweltverbands wegen Mängel bei der UVP wiederhergestellt worden, reicht es daher nicht aus, wenn ein Vorhabenträger geltend macht, es werde - etwa wegen der Jahreszeit - (derzeit) nicht gegen materielles Umweltrecht verstoßen.*)

2. Der Senat geht bei Beschwerden in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Streitwert aus wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.*)

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