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IBRRS 2019, 4024
Auch außer Kraft gesetzte Veränderungssperre kann überpüft werden!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18

1. Eine während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Rechtsnorm - wie hier die Veränderungssperre - kann durch das Normenkontrollgericht überprüft werden, wenn dem Erfordernis der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ist und ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung besteht, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1.83 = BVerwGE 68, 12).*)

2. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 BauGB die Verknüpfung der Errichtung von Neuanlagen mit dem Abbau von Altanlagen ausdrücklich für zulässig erachtet hat.*)

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