OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17
1. Es wird durch § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ermöglicht, in die Ausschlusszonen konzeptionell überholter Konzentrationsflächenplanungen aufgrund eines lediglich reduzierten Prüfungsprogramms weitere Sonderbauflächen einzufügen.*)
2. Die generelle Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als (nur) weiche Tabunzonen in Anknüpfung an eine theoretische Befreiungsmöglichkeit ist nicht gerechtfertigt.*)
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