OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 MN 94/19
1. Das Interesse, ein Gewerbe frei von der Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang (Anschluss an BVerwG, IBR 1990, 290, und IBR 1997, 342).*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt, wenn bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 04.10.2004 - 1 MN 225/04 -, IBRRS 2004, 2907, und vom 05.06.2008 - 1 MN 328/08 -).*)
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