Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 3495
Abstell- und Ladestation für Elektrobusse ist ortsfeste Anlage!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 MN 71/20

1. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden; dies schließt die Errichtung der mit Blick auf ihre besondere verkehrliche Zweckbestimmung erforderlichen Nebenanlagen ein.*)

2. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse, deren Benutzung dem städtischen Verkehrsbetrieb vorbehalten und die nicht für den allgemeinen Verkehr gewidmet ist, ist immissionsschutzrechtlich nicht als Teil einer öffentlichen Straße gem. § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV, sondern als ortsfeste Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen. Die Lärmimmissionen sind demzufolge nach Maßgabe der TA Lärm zu beurteilen.*)

Dokument öffnen Volltext