OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 MN 71/20
1. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden; dies schließt die Errichtung der mit Blick auf ihre besondere verkehrliche Zweckbestimmung erforderlichen Nebenanlagen ein.*)
2. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse, deren Benutzung dem städtischen Verkehrsbetrieb vorbehalten und die nicht für den allgemeinen Verkehr gewidmet ist, ist immissionsschutzrechtlich nicht als Teil einer öffentlichen Straße gem. § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV, sondern als ortsfeste Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen. Die Lärmimmissionen sind demzufolge nach Maßgabe der TA Lärm zu beurteilen.*)
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