Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 1407
Einzelhandelsgroßprojekt in städtebaulich nicht integrierter Lage?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 MN 154/20

1. Plansatz Nr. 2.3 05 Satz 3 LROP 2017 ermöglicht die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojekts mit zentrenrelevantem Kernsortiment in städtebaulich nicht integrierter Lage nur dann, wenn eine solche Ansiedlung in einem bzw. in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem zentralen Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich ist. Es genügt nicht, dass eine Ansiedlung in städtebaulich integrierter Lage aus Sicht der planenden Gemeinde Nachteile aufweist oder sich ein nicht integrierter Standort in bestimmter Hinsicht als günstiger, vor allem wirtschaftlich attraktiver darstellt. Erst wenn alle Versuche der Ansiedlung im Zentrum bzw. in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem solchen gescheitert sind oder aufgrund objektiver belegbarer Umstände von vornherein keinen Erfolg versprechen, darf ausnahmsweise in eine nicht integrierte Lage ausgewichen werden.*)

2. Will eine Gemeinde von der Ausnahmevorschrift Gebrauch machen, obliegt ihr die Darlegungs- und Begründungslast. Sie muss die tatsächlichen Rahmenbedingungen einer Ansiedlung in städtebaulich integrierter Lage sorgfältig ermitteln und nachweisen, dass diese Rahmenbedingungen eine Ansiedlung bei objektiver Betrachtung nicht gestatten. Um dem Charakter einer Ausnahmevorschrift gerecht zu werden, sind an Ermittlung und Nachweis der Unmöglichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung.*)

Dokument öffnen Volltext