OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.04.2019 - 1 MN 129/18
Beruht die Überlebensfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs ganz auf dem Fortbestand eines unterdurchschnittlich wettbewerbsfähigen Ankerbetriebs, so kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Gemeinde darlegen kann, dass es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich war und ist, ihre Versorgungsstrukturen wettbewerbsfähig zu machen.*)
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