OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 ME 84/19
1. Der Grenzabstand, der nach § 5 Abs. 3 NBauO um bis zu 1/3 unterschritten werden kann, ist der des vortretenden Gebäudeteils, nicht der der dahinterliegenden Hauswand.*)
2. Zur Bedeutung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme.*)