OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2021 - 1 ME 75/21
1. Einer Abstandsbaulast muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, die Höhe des Bauvorhabens, für das sie bestimmt ist, nicht bezeichnen.*)
2. Einer mit dem Ziel, die erstinstanzliche Kostenentscheidung (hier: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen) zu ändern, erhobene Anschlussbeschwerde steht § 158 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.*)
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