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IBRRS 2021, 2184
Mit Beitrag
Kumulation verschiedener Befreiungen = Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 ME 50/21

1. Die bauleitplanerische Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien hat im Ausgangspunkt eine städtebauliche Funktion und dient nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse. Es bedarf daher einer besonderen, auf die konkrete Konzeption des Plangebers bezogenen Begründung, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen sollen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172 = IBRRS 2007, 4853 m.w.N.).*)

2. Eine Kumulierung von - wie hier - verschiedenartigen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die einzelnen Befreiungen den Nachbarn oder die Nachbarin nicht unzumutbar beeinträchtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).*)

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