OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.05.2019 - 1 ME 37/19
1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze kann das "Belästigungskontingent" eines noch unbebauten, aber jederzeit bebaubaren (dritten) Nachbargrundstück nicht vom Vorhabengrundstück in Anspruch genommen werden.*)
2. Durch Abspaltung von Fahrrechten vom Grundeigentum kann das Maß des den Nachbarn insgesamt zumutbaren Verkehrs nicht erhöht werden.*)
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