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IBRRS 2021, 1208
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Kenntnis von Abbrucharbeiten = Kenntnis von Baugenehmigung?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 ME 140/20

1. Die Verfristung des Widerspruchsrechts des Nachbarn, dem die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben wurde, knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste (Anschluss an BVerwG, IBR 2018, 704). Dabei kann im Einzelfall auch die Kenntnis von verfahrensfreien Abbrucharbeiten von Bedeutung sein.*)

2. Ein Bauvorbescheid stellt nicht in jeder Hinsicht ein Minus gegenüber einer Baugenehmigung dar.*)

3. Verbrauchermärkte sind regelmäßig „öffentlich genutzte Gebäude“ i.S. von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie, § 3 Abs. 5d BImSchG.*)

4. Bei der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands i.S. von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie und § 3 Abs. 5c BImSchG sind neben anlagenseitigen auch vorhabenseitige störfallspezifische Faktoren zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, IBR 2013, 306).*)

5. Die einzelnen für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands heranzuziehenden störfallspezifischen Faktoren dürfen in die nachvollziehende Abwägung nicht gleichsam ein zweites Mal eingestellt werden.*)

6. Entscheidende Aspekte für die Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Vorhabenzulassung - Einhaltung des Abstandsgebots einerseits, wirtschaftliche Interessen des Vorhabenträgers andererseits - sind insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands und die durch das Vorhaben eintretende Risikoveränderung gegenüber der bisherigen Situation.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 323