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IBRRS 2021, 2853
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Kein Anspruch auf Vorsorge gegen extrem seltene Starkregenereignisse!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2021 - 1 ME 100/21

1. Aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse (hier: Ereignisse mit einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit als ein 10-jähriges Regenereignis) Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft.*)

2. Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könnte sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 654