OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2022 - 1 LB 36/21
1. Nach Fertigstellung des Vorhabens ist die Baugenehmigung demjenigen zu erteilen, bei dem die Verfügungsgewalt über den Genehmigungsgegenstand liegt.*)
2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verpflichtungsklageprozess ausgeschlossen.*)
3. Ein Parteibeitritt im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn dieser sachdienlich ist.*)
4. Die Erteilung einer Baugenehmigung bedarf nicht mehr eines nach § 173 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde hinsichtlich des Rückbaus eines Vorgängerbebauung, wenn diese zum Genehmigungszeitpunkt bereits entfallen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr sie rechtswidrig beseitigt hat.*)
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