OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2019 - 1 LA 28/19
1. Gemeinschaftsschlafräume schließen die Annahme von Wohnen regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönlichen Bindungen bestehen (Fortführung von OVG Niedersachsen, IBR 2015, 1122 - nur online). Solche Bindungen zu substantiieren, obliegt dem Kläger.*)
2. Eine Nutzungsuntersagung kann auch dann allein auf eine formelle Baurechtswidrigkeit gestützt werden, wenn der Betroffene eine Legalisierung vor Einleitung des Nutzungsuntersagungsverfahrens beantragt hat. Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens rechtfertigen keine "Selbsthilfe".*)
3. Ist der Eigentümer einer baurechtswidrig genutzten Unterkunft zugleich Arbeitgeber der dort untergebrachten ausländischen Arbeitskräfte, so ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, eine Nutzungsuntersagung an ihn statt an die unmittelbaren Nutzer zu richten; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Eigentümer im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verfügung geltend macht.*)
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