OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 LA 26/19
1. Raumhöhen von 2,20 m im Erdgeschoss und 1,90 m im Obergeschoss stehen der Aufnahme einer Wohnnutzung grundsätzlich nicht entgegen, wenn diese für den Erhalt eines Baudenkmals erforderlich ist.*)
2. Aus § 7 Abs. 3 Satz 3 NDSchG folgt u.a., dass der Denkmaleigentümer sich im Hinblick auf Maßnahmen, zu denen er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG schon längst verpflichtet gewesen wäre, nicht auf über den Anstieg der möglichen Erträge hinausgehende Steigerungen der Baupreise berufen kann.*)
3. Eine nach Kenntnis von der Denkmaleigenschaft erfolgte Herauslösung unwirtschaftlicher Teile aus einer Betriebseinheit lässt die Pflicht, die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten auch aus den wirtschaftlich besser nutzbaren Teilen zu bestreiten, grundsätzlich nicht entfallen.*)
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