OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2021 - 1 LA 16/20
Dem Eigentümer eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks fehlt für eine Klage, die sich gegen eine an den Zwangsverwalter gerichtete, die ordnungsgemäße Bauunterhaltung fordernde bauaufsichtliche Verfügung wendet, die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 148 Abs. 2 ZVG).*)
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