Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2024, 0755
Was sind zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 KN 63/20

1. Zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots (Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017) sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Welche Sortimente in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sind, lässt sich weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an.*)

2. Aufgabe der planenden Gemeinde ist es, die Anforderungen des Integrationsgebotes durch Festsetzung der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren. Dabei muss sie sich von dem in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog leiten lassen. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebots liegt jedenfalls dann vor, wenn die planende Gemeinde eine Abweichung mit einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche (auch) aufgrund eigener Planungen begründet.*)

3. ...

Dokument öffnen Volltext