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IBRRS 2019, 3717
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Darf die Bauaufsicht nur gegen „Neufälle“ vorgehen und die "Altfälle" schonen?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.04.2019 - 3 M 99/19

Eine Praxis des Einschreitens gegen Ferienwohnungen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, bei der die Bauaufsichtsbehörde nur in "Neufällen" die Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt, während sie in "Altfällen" ein entsprechendes Vorgehen für einen konkret bestimmten, nicht zu langen Zeitraum zurückstellt, um abzuwarten, ob die Gemeinde den Bebauungsplan ändert und die Ferienwohnnutzung legalisiert, ist ermessensfehlerfrei (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2018 - 3 K 499/15, IBRRS 2019, 1346).*)

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