OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2018 - 3 K 499/15
1. Eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechende Anlage Bestandsschutz genießt (Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 19.05.2016 - 4 C 2094/14 -, IBRRS 2016, 2897).
2. Die Regelung in einem Bebauungsplan, mit der Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten beschränkt auf diejenigen einzeln aufgelisteten Grundstücke zugelassen werden, auf denen sie bereits - formell und materiell illegal - errichtet wurden, ist darüber hinaus in Ermangelung städtebaulicher Gründe für die Begünstigung gerade dieser Grundstücke im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.*)
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