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IBRRS 2019, 1541
Geschützte Wildtiere sind abwägungsrelevant!

OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2019 - 2 E 8/17

1. Die Planungsbefugnis der Gemeinde hängt nach § 1 Abs. 3 BauGB auch von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens wild lebender Tiere der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 (heute § 44 Abs. 1 BNatSchG) der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder dass sie gegebenenfalls im Wege einer Ausnahme oder bei Vorliegen einer Befreiungslage überwunden werden können.*)

2. Die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlung des Arteninventars kann sich auf die voraussichtlich dauerhaft der Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken und ihre Untersuchungstiefe hiernach ausrichten. Auf eigene Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann in der Regel nicht verzichtet werden, wenn der mit der Bebauungsplanung verbundene Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erheblich ist und zahlreiche (stark) gefährdete streng oder besonders geschützte Arten betroffen sind.*)

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