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IBRRS 2021, 1227
Kein Bauernhof, kein Dorfgebiet!

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2020 - 2 E 7/18

1. Ein Baugebiet, in dem nicht in ausreichender Zahl Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind, die dem Baugebiet seinen typischen Charakter verleihen können, und in dem mit deren Errichtung auch nicht zu rechnen ist, kann nicht als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festgesetzt werden.*)

2. Ob ein Baugebiet durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe als Dorfgebiet geprägt wird, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, wobei sowohl die Qualität als auch die Quantität der Betriebe zu berücksichtigen ist. Für die Betriebsart und den aus Rentabilitätsgründen notwendigen Umfang einer Wirtschaftsstelle, die geeignet wäre, einem Dorfgebiet seine spezifische Prägung zu verleihen, geben die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des für die Bestimmung eines Dorfgebietes maßgeblichen regionalen Bezugs einen geeigneten Anhaltspunkt.*)

3. Soll die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs ein Baugebiet als Dorfgebiet prägen, erfordert dies, dass in das Baugebiet alle diejenigen Betriebsteile miteinbezogen werden, die für diese gebietsprägende Wirkung notwendig sind. Es müssen daher von der Baugebietsfestsetzung zumindest so viele Anlagen, Einrichtungen und Flächen erfasst werden, dass die für den konkreten Betrieb typische landwirtschaftliche Nutzungsform erkennbar wird.*)

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